Jeder Mensch hat die Freiheit, sich das Leben zu nehmen – ein Selbstbestimmungsrecht aus dem Grundgesetz. Dieses Recht schließt auch ein, auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Darum war laut Verfassungsgericht auch das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung nicht zu halten, denn durch den § 217 StGB wurde das Recht auf eine assistierte Selbsttötung, in einigen Fällen faktisch unmöglich. Daher hat das Gericht das Gesetz im Februar 2020 für nichtig erklärt.
Vereine und Ärzte dürfen dem Patienten seither durch Hilfestellungen ermöglichen, sich selbst zu töten. Zum Beispiel durch die zur Verfügungstellung von Medikamenten. Allerdings muss der Patient diese weiterhin aus freiem Willen selbst nehmen. Die aktive Sterbehilfe (Tötung auf Verlangen) ist nach § 216 StGB weiterhin unter Strafe gestellt.
Seit 1871 stand die Beihilfe zum Suizid nicht unter Strafe, das änderte sich 2015, als der Paragraph 217 StGB geschaffen wurde. Sterbehilfevereine, Ärzte und Patienten hatten erfolgreich dagegen geklagt.
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